FG Hessen - Urteil vom 24.03.2014
4 K 2340/12
Normen:
AO § 162; AO § 158;

Schätzung bei unvollständigen Aufzeichnungen und fehlenden Programmunterlagen einer elektronischen Kasse

FG Hessen, Urteil vom 24.03.2014 - Aktenzeichen 4 K 2340/12

DRsp Nr. 2014/14268

Schätzung bei unvollständigen Aufzeichnungen und fehlenden Programmunterlagen einer elektronischen Kasse

Die Aufzeichnungspflicht für die Kasseneinnahmen bei Nutzung einer EDV Registrierkasse erfordert nicht nur die Vorlage der Tagesendsummenbons (Z-Bons) sondern auch aller Dokumentationsunterlagen über die Kasseneinstellungen, die Bedienerprogrammierung, die Titel- und Warengruppeneinstellungen und vor allem der Bedienerberichte aus der Abrechnung mit dem kassierberechtigten Personal, um etwaige Manipulationen bei der Berechnung der ausgedruckten Beträge nachvollziehen zu können. Kommt der Steuerpflichtige der Vorlage der, der Einnahme-Überschuss-Rechnungen zu Grunde liegenden elektronischen Aufzeichnungen nicht nach, ist das Finanzamt zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen befugt. Werden die sog. Organisationsunterlagen der Kasse nicht vorgelegt, erbringen die täglichen Endsummenbons keinen hinreichenden Beweis für die Vollständigkeit der aufgezeichneten Einnahmen. Eine Abweichung von den in der Richtsatzsammlung angegebenen Rohgewinnen ist insbesondere dann zulässig, wenn in einzelnen Quartalen tatsächlich höhere Rohgewinne erzielt wurden.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Normenkette:

AO § 162; AO § 158;

Tatbestand: