FG Düsseldorf - Beschluss vom 03.06.2008
14 V 1214/08 A (E)
Normen:
AO § 147 Abs. 1; AO § 158; AO § 162 Abs. 1; AO § 162 Abs. 2; AO § 240 Abs. 1; FGO § 69;

Schätzung; Besteuerungsgrundlagen; Taxibetrieb; Schichtzettel; Säumniszuschläge - Schätzung der Besteuerungsgrundlagen des Betreibers eines Taxibetriebs und Mietwagenbetriebs bei Nichtvorlage von Schichtzetteln oder anderen Ursprungsaufzeichnungen i.R.e. Betriebsprüfung

FG Düsseldorf, Beschluss vom 03.06.2008 - Aktenzeichen 14 V 1214/08 A (E)

DRsp Nr. 2009/1595

Schätzung; Besteuerungsgrundlagen; Taxibetrieb; Schichtzettel; Säumniszuschläge - Schätzung der Besteuerungsgrundlagen des Betreibers eines Taxibetriebs und Mietwagenbetriebs bei Nichtvorlage von Schichtzetteln oder anderen Ursprungsaufzeichnungen i.R.e. Betriebsprüfung

1. Im Taxigewerbe sind erstellte Schichtzettel als sogenannte Einnahmeursprungsaufzeichnungen grundsätzlich aufzubewahren. Bei Verletzung dieser Aufbewahrungspflicht ist die Finanzbehörde dem Grunde nach zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt. 2. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Inhalt der Schichtzettel unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinander gereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird. 3. Bei der Schätzung sind die vorhandenen Daten und Erfahrungssätze über die Laufleistung der Fahrzeuge, Tourenlänge, Tarif, Auslastung, Benzinkosten und Lohnaufwand zu berücksichtigen. 4. Im Umfang der gewährten Aussetzung der Vollziehung sind auch verwirkte Säumniszuschläge ab dem Zeitpunkt des Vorliegens ernstlicher Zweifel rückwirkend aufzuheben.

Normenkette:

AO § 147 Abs. 1; AO § 158; AO § 162 Abs. 1; AO § 162 Abs. 2; AO § 240 Abs. 1; FGO § 69;

Tatbestand:

I.