FG München - Urteil vom 09.10.2009
7 K 4012/08
Normen:
AO § 162; AO § 149; AO § 350; KStG § 8; EStDV § 56; EStDV § 60;

Schätzung der Besteuerungsgrundlage bei fehlender Vorlage des Jahresabschlusses

FG München, Urteil vom 09.10.2009 - Aktenzeichen 7 K 4012/08

DRsp Nr. 2009/25843

Schätzung der Besteuerungsgrundlage bei fehlender Vorlage des Jahresabschlusses

Die Klage gegen einen Körperschaftsteuerbescheid mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen bleibt ohne Erfolg, wenn der Stpfl. im Klageverfahren lediglich eine Körperschaftsteuererklärung, aber keinen Jahresabschluss vorlegt.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

AO § 162; AO § 149; AO § 350; KStG § 8; EStDV § 56; EStDV § 60;

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine GmbH, die beim beklagten Finanzamt (dem Finanzamt) veranlagt wird. Für den Veranlagungszeitraum 2006 hat sie die Körperschaftsteuererklärung, den Jahresabschluss zum 31.12.2006, die Erklärung zur gesonderten Feststellung gemäß §§ 27, 28, 37 und 38 Körperschaftsteuergesetz (KStG), die Gewerbesteuererklärung und die Umsatzsteuererklärung nicht beim Finanzamt abgegeben. Das Finanzamt schätzte daraufhin die Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) und gab am 5. Februar 2008 entsprechende Steuerbescheide zur Post. Die Bescheide ergingen nach § 164 Abs. 1 AO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung. In den Bescheiden wurde folgendes festgesetzt bzw. festgestellt:

- Körperschaftsteuerbescheid 2006: Körperschaftsteuer 0 EUR

- Verlustfeststellungsbescheid zur Körperschaftsteuer zum 31.12.2006: verbleibender Verlustabzug 9.525 EUR