FG Hamburg - Urteil vom 12.05.2000
VI 183/98
Normen:
AO § 162 Abs. 1 ; AO § 162 Abs. 2 ;

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

FG Hamburg, Urteil vom 12.05.2000 - Aktenzeichen VI 183/98

DRsp Nr. 2001/1710

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen

Zu den Voraussetzungen von Hinzuschätzungen.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 1 ; AO § 162 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Streitig sind Schätzungsbescheide, mit denen die gewerblichen Einkünfte des Klägers nach einer vom Beklagten durchgeführten Steuerfahndungsprüfung erhöht worden sind.

Der Kläger ist gelernter Bankkaufmann. Ab Dezember 1990 war er arbeitslos und erhielt vom 1.1. bis zum 30.11.1991 Arbeitslosenhilfe. Am 1.12.1991 meldete er das Gewerbe "Vermögensberatung" an. Bereits im Juli 1991 hatte der Kläger eine Tätigkeit bei der Firma H Handelskontor GmbH (im Folgenden: H) aufgenommen. Diese Tätigkeit endete endgültig - nach Erinnerung des Klägers - erst 1993.

In seiner Einkommensteuer(ESt)erklärung für 1991 erklärte der Kläger einen Gewinn aus der Vermögensberatung von 1.899 DM und im übrigen den Bezug von Arbeitslosengeld in Höhe von ... Tsd. DM für die Monate Januar bis Ende November 1991. Für das Streitjahr 1992 reichte der Kläger lediglich eine Umsatzsteuer(USt)erklärung beim Beklagten ein.