FG Hamburg - Gerichtsbescheid vom 25.08.2016
5 K 53/15
Normen:
KStG § 11;

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen einer Aktiengesellschaft anhand der eingereichten Gewinnermittlungen

FG Hamburg, Gerichtsbescheid vom 25.08.2016 - Aktenzeichen 5 K 53/15

DRsp Nr. 2016/18480

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen einer Aktiengesellschaft anhand der eingereichten Gewinnermittlungen

Normenkette:

KStG § 11;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten im Verfahren gegen geänderte Gewerbesteuermessbescheide 2003 und 2006 darüber, ob das Ende der Abwicklung der Klägerin im Jahr 2009 erfolgte und damit ein rückwirkendes Ereignis eingetreten ist, was sich auf den Beginn des Zinslaufs auswirkt.

Die Klägerin wurde im Jahr 1967 aufgelöst und nach Schluss der Abwicklung im Jahr 1970 im Handelsregister gelöscht. Für den Zeitraum 1967 bis 1970 wurde eine Abwicklungsbesteuerung nach Maßgabe des § 11 des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) durchgeführt.

Seit 1990 machte die Klägerin vermögensrechtliche Ansprüche im Zusammenhang mit ihrem früheren Grund- und Betriebsvermögen in A gegen die Treuhandanstalt (später umbenannt in: Bundesanstalt für vereinigungsbedingte Sonderaufgaben, im Folgenden: BvS) geltend. Zu diesem Zweck wurde für die Klägerin erstmals am 28.02.1991 eine Abwicklerin gemäß § 273 Abs. 4 des Aktiengesetzes (AktG) bestellt. Im November 2005 wurde der Prozessbevollmächtigte der Klägerin als Nachtragsliquidator für die Klägerin gemäß § 273 Abs. 4 AktG bestellt.