FG Sachsen-Anhalt - Gerichtsbescheid vom 17.01.2001
3 K 1743/99
Normen:
AO (1977) § 162 Abs. 1, Abs. 2 § 90 ; FGO § 76 ; BGB § 675 ;

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen einer GmbH wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen; Körperschaftsteuer 1993 und Umsatzsteuer 1992 und 1993

FG Sachsen-Anhalt, Gerichtsbescheid vom 17.01.2001 - Aktenzeichen 3 K 1743/99

DRsp Nr. 2004/6784

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen einer GmbH wegen Nichtabgabe von Steuererklärungen; Körperschaftsteuer 1993 und Umsatzsteuer 1992 und 1993

1. Die Voraussetzungen für eine Schätzung der Besteuerungsgrundlagen liegen vor, wenn eine GmbH trotz Aufforderung die Körperschaftsteuererklärung und die Umsatzsteuererklärung nicht abgegeben hat. Im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung muss ein Steuerpflichtiger, der Veranlassung zur Schätzung gibt, es hinnehmen, dass die im Wesen jeder Schätzung liegende Unsicherheit oder Fehlertoleranz gegen ihn ausschlägt. 2. Hat eine GmbH die für ihre Auskunft zu Gewinn und Umsatz ihres Unternehmens erforderliche Unterlagen aufgrund eines Geschäftsbesorgungsvertrags nach § 675 BGB bei einem Steuerberater abgegeben, so liegt es in ihrem Einflussbereich, sich die im Rahmen steuerlicher Verfahren erforderlichen Informationen von ihrem steuerlichen Berater zu verschaffen. Tut sie das nicht, kommt sie ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach.

Normenkette:

AO (1977) § 162 Abs. 1, Abs. 2 § 90 ; FGO § 76 ; BGB § 675 ;

Tatbestand:

I.

Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Umsatzsteuerbescheide für 1992 und 1993 sowie des Körperschaftsteuerbescheids für 1993.