FG München - Urteil vom 01.03.2001
10 K 10081/87
Normen:
AO § 162 ; AO § 149 Abs. 1 ; FGO § 76 ;

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen; Schätzung von Zinseinnahmen; Grenzen der Ermittlungspflicht des Finanzgerichts

FG München, Urteil vom 01.03.2001 - Aktenzeichen 10 K 10081/87

DRsp Nr. 2001/8800

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen; Schätzung von Zinseinnahmen; Grenzen der Ermittlungspflicht des Finanzgerichts

1. Das Finanzamt ist auch dann zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen befugt, wenn der Stpfl. sich in Untersuchungshaft befindet; denn aus welchen Gründen der Stpfl. die Steuererkärungen nicht abgegeben hat, ist für die Schätzungsbefugnis ohne Bedeutung. Die Einleitung eines Strafverfahrens gegen einen Steuerpflichtigen führt nicht zu einer Einschränkung seiner Mitwirkungspflicht. 2. Liegen ausreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass der Stpfl. im Veranlagungszeitraum über einen Geldbetrag von mindestens 1,4 Mio. DM verfügt hat, spricht die Lebenserfahrung dafür, dass der Betrag verzinslich angelegt wurde. Das FA ist befugt, Zinseinnahmen in Höhe der üblichen Marktzinsen für Festgeldanlagen zu schätzen.

Normenkette:

AO § 162 ; AO § 149 Abs. 1 ; FGO § 76 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Der Kläger ist Filmkaufmann. Er war in der Zeit vom 9. Juni 1982 bis 23. August 1985 verheiratet. Die Eheleute lebten seit Mitte des Jahres 1984 getrennt. Die Ehefrau erzielte in den Streitjahren nach eigenen Angaben keine eigenen Einkünfte.