FG Münster - Urteil vom 09.04.2020
5 K 908/20
Normen:
AO § 152 Abs. 1 S. 1; AO § 152 Abs. 2 S. 1-2;
Fundstellen:
AO-StB 2020, 220

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung; Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer

FG Münster, Urteil vom 09.04.2020 - Aktenzeichen 5 K 908/20

DRsp Nr. 2020/6829

Schätzung der Besteuerungsgrundlagen wegen Nichtabgabe der Einkommensteuererklärung; Festsetzung eines Verspätungszuschlags zur Einkommensteuer

Tenor

Der Bescheid über die Festsetzung eines Verspätungszuschlags vom 03.12.2019 in Höhe von xxx € wird aufgehoben.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Normenkette:

AO § 152 Abs. 1 S. 1; AO § 152 Abs. 2 S. 1-2;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Festsetzung eines Verspätungszuschlags.