BGH - Beschluss vom 10.08.2016
1 StR 233/16
Normen:
StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StPO § 349 Abs. 2; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 -2;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 26.11.2015

Schätzung der Betriebsausgaben unter Beachtung des Zweifelssatzes; Revisionsrechtliche Überprüfung der Bestimmung des Schuldumfangs

BGH, Beschluss vom 10.08.2016 - Aktenzeichen 1 StR 233/16

DRsp Nr. 2016/16412

Schätzung der Betriebsausgaben "unter Beachtung des Zweifelssatzes"; Revisionsrechtliche Überprüfung der Bestimmung des Schuldumfangs

Bei der Verurteilung wegen Steuerhinterziehung (§ 370 AO) kommt eine Schätzung des Schuldumfangs nur dann in Betracht, wenn mangels vorhandener Unterlagen eine konkrete Berechnung der Bemessungsgrundlage nicht vorgenommen werden kann. Eine pauschale Schätzung ist erst dann zulässig, wenn sich eine konkrete Schätzung von vorneherein oder nach entsprechenden Berechnungsversuchen als nicht möglich erweist.

Tenor

1.

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 26. November 2015 mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben

a)

im Ausspruch über die Einzelstrafen in den Fällen 1 bis 17 der Urteilsgründe und

b)

im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Normenkette:

StPO § 344 Abs. 2 S. 2; StPO § 349 Abs. 2; AO § 370 Abs. 1 Nr. 1 -2;

Gründe