FG Thüringen - Urteil vom 30.01.2013
3 K 212/11
Normen:
AO § 162 Abs. 1 S. 1; AO § 162 Abs. 2 S. 1; AO § 158; AO § 146 Abs. 1 S. 1; AO § 146 Abs. 1 S. 2; FGO § 96 Abs. 1 S. 1; EStG § 4 Abs. 1; EStG § 5 Abs. 1;

Schätzung der Betriebseinnahmen einer Fahrschule wegen schwerer Buchführungsmängel

FG Thüringen, Urteil vom 30.01.2013 - Aktenzeichen 3 K 212/11

DRsp Nr. 2014/11704

Schätzung der Betriebseinnahmen einer Fahrschule wegen schwerer Buchführungsmängel

1. Die zeitliche Verbuchung der Geschäftsvorfälle und eine ordnungsmäßige Kassenführung sind bei Betrieben mit einem hohen Anteil an Bareinnahmen in der Regel entscheidende Grundlagen einer kaufmännischen Buchführung. Mängel auf diesem Gebiet nehmen der Buchführung in aller Regel ihre Ordnungsmäßigkeit und berechtigen das FA zu einer Schätzung. 2. Die Buchführung einer Fahrschule ist nicht ordnungsgemäß, wenn u.a. teilweise erhebliche Differenzen zwischen den abgelegten Belegen und den steuerlich erfassten Betriebseinnahmen bestehen, eine Differenz zwischen dem rechnerischen Kassensbestand laut Kassenbuch und dem Bilanzansatz für die Kasse besteht, für ein Streitjahr keine Buchführungsunterlagen zur Kasse mehr vorliegen, in den Folgejahren die monatlichen Kassenblätter durch die zuständige Buchhalterin im Steuerbüro per EDV erstellt werden, hierzu jedoch keine handschriftliche Aufzeichnungen existieren, nachweislich in erheblichem Umfang nicht für alle Fahrschüler Einnahmen verbucht worden sind und somit insgesamt keine Kassensturzfähigkeit gegeben ist.