BFH - Beschluss vom 14.03.2018
V B 142/17
Normen:
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2, § 118 Abs. 2, § 126 Abs. 4; AO § 162 Abs. 1;
Fundstellen:
BFH/NV 2018, 732
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 16.11.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 K 226/16

Schätzung der dem ermäßigten und dem Regelsteuersatz unterliegenden Umsätze aus dem Verkauf von zubereiteten Speisen zum Verzehr bei weit überwiegender Anzahl von Sitzplätzen

BFH, Beschluss vom 14.03.2018 - Aktenzeichen V B 142/17

DRsp Nr. 2018/5235

Schätzung der dem ermäßigten und dem Regelsteuersatz unterliegenden Umsätze aus dem Verkauf von zubereiteten Speisen zum Verzehr bei weit überwiegender Anzahl von Sitzplätzen

1. NV: Beim Verkauf von zubereiteten Speisen zum Verzehr im Stehen sowie zum Verzehr an Tischen und Stühlen/Bänken ist grundsätzlich eine Aufteilung der (dem ermäßigten und der dem Regelsteuersatz unterliegenden) Umsätze im Schätzungswege vorzunehmen. Dabei ist es nicht zu beanstanden, wenn das FG auch das Verhältnis der (möglichen) Steh- zu den (möglichen) Sitzplätzen berücksichtigt (BFH-Urteil vom 30. Juni 2011 V R 18/10, BFHE 234, 496, BStBl II 2013, 246). 2. NV: Von einer Aufteilung kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn Stehplätze in nur sehr geringem Umfang vorhanden sind und mangels entgegenstehender Anhaltspunkte davon auszugehen ist, dass Kunden für den Verzehr der Speisen die in ausreichender Zahl vorhandenen Sitzplätze genutzt haben.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 16. November 2017 11 K 226/16 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2, § 118 Abs. 2, § 126 Abs. 4; AO § 162 Abs. 1;

Gründe