FG Münster - Beschluss vom 08.09.2015
4 K 2856/14 E,G (PKH)
Normen:
AO § 162; FGO § 142;

Schätzung der Einkünfte aus einer Hundezucht

FG Münster, Beschluss vom 08.09.2015 - Aktenzeichen 4 K 2856/14 E,G (PKH)

DRsp Nr. 2015/18467

Schätzung der Einkünfte aus einer Hundezucht

Es ist nicht zu beanstanden, wenn das FA eine dem Grunde nach zulässige Schätzung der Einkünfte einer Hundezucht der Höhe nach an der Anzahl der eingekauften Transponder vornimmt, die zur freiwilligen Registrierung der Hunde in Internetportalen verwendet werden können.

Normenkette:

AO § 162; FGO § 142;

Tatbestand

I.

Die Antragstellerin begehrt Prozesskostenhilfe für ein Klageverfahren, in dem die Höhe geschätzter Gewinne einer Hundezucht streitig ist.

Die Antragstellerin ist verheiratet und wurde in den Streitjahren 2008 bis 2011 mit ihrem Ehemann L. N. G. vom Finanzamt X. zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im Jahr 2006 übernahm sie einen Hundezuchtbetrieb von ihrem Ehemann und erzielte hieraus in den Folgejahren, darunter auch den Streitjahren, gewerbliche Einkünfte. Der Betrieb befand sich – ebenso wie die privaten Wohnräume – auf einem dem Sohn der Antragstellerin, N. U. G., gehörenden Grundstück. Einkommensteuer- und Gewerbesteuererklärungen liegen für die Streitjahre nicht vor.