BFH - Beschluss vom 05.01.2012
X B 73/11
Normen:
AO § 162 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 Hs. 2;
Fundstellen:
BFH/NV 2012, 754
Vorinstanzen:
FG Köln, vom 13.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 4 K 540/05

Schätzung der Einnahmen, Umsätze und Mehrerlöse eines Restaurants bei nur teilweiser Erfassung der Wareneinkäufe in der Buchführung

BFH, Beschluss vom 05.01.2012 - Aktenzeichen X B 73/11

DRsp Nr. 2012/5440

Schätzung der Einnahmen, Umsätze und Mehrerlöse eines Restaurants bei nur teilweiser Erfassung der Wareneinkäufe in der Buchführung

1. NV: Das FG verstößt gegen seine Pflicht, den Sachverhalt von Amts wegen aufzuklären, wenn des FA vorträgt, der Steuerpflichtige habe "einen Teil" seiner Einkäufe bei einem bestimmten Lieferanten zur Verschleierung der Verkürzung der entsprechenden Einnahmen nicht gebucht, das FG aber ohne Hinweis oder Sachaufklärung davon ausgeht, der Steuerpflichtige habe seine gesamten Einkäufe bei diesem Lieferanten nicht erfasst. 2. NV: Hat das FG im Wege der objektiven Klagehäufung über mehrere Streitgegenstände (Verwaltungsakte) entschieden und bezieht der Rechtsmittelführer sein Rechtsmittel ausdrücklich auf das gesamte FG-Urteil, ist das Rechtsmittel wegen teilweise fehlender Begründung teilweise unzulässig, soweit die Begründung des Rechtsmittels ausschließlich Umstände anführt, die lediglich für einige, nicht aber für alle Streitgegenstände von Bedeutung sind.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 1; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 Hs. 2;

Gründe