FG Bremen - Urteil vom 17.01.2007
2 K 229/04 (5)
Normen:
AO (1977) § 162 Abs. 2 S. 2 § 158 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 § 76 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 8

Schätzung der in Restaurantbetrieben erzielten Umsatzerlöse; Ordnungsmäßigkeit einer Kassenbuchführung; Aufbewahrungspflichten in Zusammenhang mit einer elektronischen Registrierkasse; Kein Ansatz der Nachkalkulation eines Steuerpflichtigen; Ausforschungsbeweis

FG Bremen, Urteil vom 17.01.2007 - Aktenzeichen 2 K 229/04 (5)

DRsp Nr. 2007/21356

Schätzung der in Restaurantbetrieben erzielten Umsatzerlöse; Ordnungsmäßigkeit einer Kassenbuchführung; Aufbewahrungspflichten in Zusammenhang mit einer elektronischen Registrierkasse; Kein Ansatz der Nachkalkulation eines Steuerpflichtigen; Ausforschungsbeweis

1. Für eine formell ordnungsgemäße Kassenbuchführung ist erforderlich, dass entweder die Kasseneinnahmen täglich nur in einer Summe in das Kassenbuch eingetragen und das Zustandekommen dieser Summe durch Aufbewahrung der angefallenen Kassenstreifen, Kassenzettel und Kassenbons nachgewiesen wird oder die Einnahmen und Ausgaben anhand eines Kassenberichts nachgewiesen werden, in dem sie mit dem Anfangs- und Endbestand der Kasse abgestimmt werden. Im letzten Fall brauchen die Kassenstreifen, Kassenzettel und Kassenbons nicht aufbewahrt zu werden. 2. Zu den gem. § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO aufzubewahrenden Organisationsunterlagen gehören auch die Bedienungsanleitung und die Dokumentation der Programmierung von Registrierkassen. 3. Wählt das Finanzamt als Methode zur Schätzung von Umsatz und Gewinn eines Restaurants die Nachkalkulation durch Ermittlung des durchschnittlichen Rohgewinnaufschlagsatzes, setzt dies eine Aufteilung des Wareneinsatzes in mehrere unterschiedlich preiskalkulierte Warengruppen voraus.