FG Nürnberg - Urteil vom 17.07.2013
5 K 1429/11
Normen:
AO § 5 AO § 162; FGO § 102; EStG § 74 Abs. 1;

Schätzung der Kosten der Haushaltsaufnahme bei der Ermessensentscheidung über den Antrag eines Sozialleistungsträgers auf Abzweigung von Kindergeld

FG Nürnberg, Urteil vom 17.07.2013 - Aktenzeichen 5 K 1429/11

DRsp Nr. 2014/36

Schätzung der Kosten der Haushaltsaufnahme bei der Ermessensentscheidung über den Antrag eines Sozialleistungsträgers auf Abzweigung von Kindergeld

1. Im Rahmen der für die sachgerechte Ermessensentscheidung erforderlichen Sachverhaltsaufklärung bleibt es der Familienkasse unbenommen, die tatsächlichen Kosten der Haushaltsaufnahme im Wege der Schätzung zu ermitteln. 2. Bei der Aufnahme des Kindes in den Haushalt des Kindergeldberechtigten ist es glaubhaft, dass die Aufwendungen zur Deckung des gesamten Bedarfs über das monatliche Kindergeld hinausgehen können. 3. Werden zur Erfüllung der Unterhaltspflicht geldwerte Sachleistungen erbracht, ist es nicht zu beanstanden, wenn in die Berechnungsgrundlagen als Sachwert für die Haushaltsaufnahme der Sachbezugswert entsprechend der Regelung in § 2 Abs. 3 SvEV in Ansatz gebracht wird.

Normenkette:

AO § 5 AO § 162; FGO § 102; EStG § 74 Abs. 1;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Beklagte es unter Beachtung des sachgerechten Ermessens mit der Einspruchsentscheidung vom 19.09.2011 rechtmäßig abgelehnt hat, Kindergeld für das Kind K. an den B. (Kläger) gemäß § 74 Abs. 1 Satz 4 EStG abzuzweigen.