OVG Niedersachsen - Urteil vom 28.02.2018
9 LC 220/16
Normen:
AO 1977 § 162 Abs. 2; AO 1977 § 162 Abs. 1; AO 1977 § 191 Abs. 1; AO 1977 § 199 Abs. 1; AO 1977 § 219; AO 1977 § 33 Abs. 1; AO 1977 § 47; KAG 2007 § 10 Abs. 4 ND; KAG 2007 § 10 Abs. 3 ND; KAG 2007 § 11 Abs. 1 Nr. 2a ND; KAG 2007 § 11 Abs. 1 Nr. 4b ND;
Vorinstanzen:
VG Stade, vom 29.09.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 4 A 46/15

Schätzung der Kurbeiträge durch die erhebende Kommune bei Betrieb eines Wohnmobilparkplatzes; Schätzung der Anzahl der Übernachtungen; Unsicherheitsabschlag bei der Schätzung

OVG Niedersachsen, Urteil vom 28.02.2018 - Aktenzeichen 9 LC 220/16

DRsp Nr. 2019/9878

Schätzung der Kurbeiträge durch die erhebende Kommune bei Betrieb eines Wohnmobilparkplatzes; Schätzung der Anzahl der Übernachtungen; Unsicherheitsabschlag bei der Schätzung

1. Eine Kurbeiträge erhebende Kommune ist in einem Haftungsbescheid gegenüber den Unterkunftgebern (hier: einem Betreiber eines Wohnmobilparkplatzes) entsprechend § 162 AO i. V. m. § 11 Abs. 1 Nr. 4 b) NKAG 2012 zur Schätzung der Anzahl der Übernachtungen befugt (siehe auch Parallelentscheidung, Urteil vom 28.2.2018 - 9 LC 217/16 -; entgegen OVG MV, Urteil vom 30.11.2000 - 1 L 125/00 -; VG Bayreuth, Urteile vom 5.4.2006 - B 4 K 05.1089 - und - B 4 K 05.774 -).2. Es ist nicht zu beanstanden, wenn die Kommune im Rahmen der Schätzung der Übernachtungszahlen trotz der Schwierigkeiten bei einer Einziehung der Kurbeiträge von Übernachtungsgästen auf einem Wohnmobilparkplatz keinen Unsicherheitsabschlag vornimmt.

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger in dem Haftungsbescheid vom 11. Dezember 2014 zu einem Betrag von 53.316,19 EUR für die Jahre 2010 und 2011 in Haftung genommen wird. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 4. Kammer - vom 29. September 2016 wirkungslos.