Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Kläger in dem Haftungsbescheid vom 11. Dezember 2014 zu einem Betrag von 53.316,19 EUR für die Jahre 2010 und 2011 in Haftung genommen wird. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Stade - 4. Kammer - vom 29. September 2016 wirkungslos.
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