FG Sachsen - Urteil vom 24.02.2010
8 K 203/09
Normen:
EStG 2002 § 40 Abs. 1; EStG 2002 § 39b Abs. 2 S. 2; EStG 2002 § 39b Abs. 2 S. 6; EStG 2002 § 39b Abs. 2 S. 8 Hs. 1; EStG 2002 § 42d Abs. 3 S. 2; AO § 191 Abs. 1; AO § 162 Abs. 1; AO § 162 Abs. 2; AO § 158; LStR R 126 Abs. 3;

Schätzung der Lohnsteuer mit einem durchschnittlichen Steuersatz wegen nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung der Löhne in Lohnkonten

FG Sachsen, Urteil vom 24.02.2010 - Aktenzeichen 8 K 203/09

DRsp Nr. 2010/6554

Schätzung der Lohnsteuer mit einem durchschnittlichen Steuersatz wegen nicht ordnungsgemäßer Aufzeichnung der Löhne in Lohnkonten

Das Finanzamt war berechtigt, wegen nicht ordnungsgemäß in Lohnkonten aufgezeichneter Lohnzahlungen die Lohnsteuer in Anlehnung an § 40 Abs. 1 EStG 2002 und R 126 Abs. 3 LStR mit dem Mindeststeuersatz (§ 39b Abs. 2 Satz 8 Halbs. 1 EStG 2002) zu schätzen und den Arbeitgeber als Haftungsschuldner in Anspruch zu nehmen, wenn zwar für insgesamt 108 Arbeitnehmer nachträglich Lohnkonten eingereicht worden sind, die im Wesentlichen vollständig erscheinen, wenn aber die darin gemachten Angaben offenbar nicht zeitnah aufgezeichnet worden sind und wenn nunmehr für einzelne Arbeitnehmer mehrere Lohnkonten mit verschiedenen Angaben vorliegen, sodass der Eindruck entsteht, dass ohne entsprechende Aufzeichnungen im Streitzeitraum nachträglich durch zum Teil beliebige Annahmen z. B. hinsichtlich der Lohnsteuerklasse Lohnkonten erstellt worden sind, und wenn somit die individuellen Besteuerungsmerkmale der Empfänger der bislang unversteuerten Aushilfslöhne nicht zu ermitteln sind.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG 2002 § 40 Abs. 1; EStG 2002 § 39b Abs. 2 S. 2; EStG 2002 § 39b Abs. 2 S. 6; EStG 2002 § 39b Abs. 2 S. 8 Hs. 1; EStG 2002 § 42d Abs. 3 S. 2; AO § 191 Abs. 1; AO § 162 Abs. 1; AO § 162 Abs. 2; AO § 158;