FG München - Urteil vom 01.06.2005
9 K 4739/02
Normen:
AO (1977) § 162 § 158 § 146 Abs. 1 § 90 ;

Schätzung der Umsätze eines Imbissstandes; Nebeneinander von Nachkalkulation mit unterschiedlichen Aufschlagssätzen und Sicherheitszuschlag; Schätzung der Umsätze eines Imbissstandes nach § 163 AO dem Grunde und der Höhe nach; gewählte Schätzungsmethode muss die größtmögliche Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben, das ist bei der Nachkalkulation mit unterschiedlichen Aufschlagssätzen der Fall; Kein Sicherheitszuschlag, wenn Aufzeichnungen über den Wareneinsatz vollständig waren und den Unsicherheiten, die im Rahmen der Einnahmenerfassung festgestellt worden sind, durch die Nachkalkulation ausreichend Rechnung getragen worden ist

FG München, Urteil vom 01.06.2005 - Aktenzeichen 9 K 4739/02

DRsp Nr. 2005/11663

Schätzung der Umsätze eines Imbissstandes; Nebeneinander von Nachkalkulation mit unterschiedlichen Aufschlagssätzen und Sicherheitszuschlag; Schätzung der Umsätze eines Imbissstandes nach § 163 AO dem Grunde und der Höhe nach; gewählte Schätzungsmethode muss die größtmögliche Wahrscheinlichkeit der Richtigkeit für sich haben, das ist bei der Nachkalkulation mit unterschiedlichen Aufschlagssätzen der Fall; Kein Sicherheitszuschlag, wenn Aufzeichnungen über den Wareneinsatz vollständig waren und den Unsicherheiten, die im Rahmen der Einnahmenerfassung festgestellt worden sind, durch die Nachkalkulation ausreichend Rechnung getragen worden ist

1. Aus dem Gebot, dass eine gewählte Schätzungsmethode dem Ziel gerecht werden muss, den Besteuerungsgrundlagen durch Wahrscheinlichkeitsüberlegungen möglichst nahe zu kommen, folgt die Ausschöpfung aller für die Schätzung bedeutsamer Erkenntnismöglichkeiten, so dass im Rahmen der Gewinnschätzung eines FA die vorgelegten Buchführungsunterlagen auch zu berücksichtigen sind, wenn die Buchführung zwar nicht ordnungsgemäß ist, sich aus dieser aber Anhaltspunkte für eine sachgerechte Schätzung ergeben.