FG Baden-Württemberg - Beschluss vom 22.06.2011
9 V 3104/10
Normen:
AO § 162; AO § 90 Abs. 1 S. 2; UStG § 22; UStG § 20; UStG § 13 Abs. 1 Nr. 1; FGO § 69; FGO § 76; FGO § 96 Abs. 1 S. 1;

Schätzung der Umsätze eines Rechtsanwalts bei Ist-Versteuerung Einschränkung der Amtsermittlungspflicht im AdV-Verfahren

FG Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.06.2011 - Aktenzeichen 9 V 3104/10

DRsp Nr. 2011/19131

Schätzung der Umsätze eines Rechtsanwalts bei Ist-Versteuerung Einschränkung der Amtsermittlungspflicht im AdV-Verfahren

1. Die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln, ist im Aussetzungsverfahren dahingehend eingeschränkt, dass einerseits nur präsente Beweismittel zu berücksichtigen sind, andererseits aber nicht der volle Beweis der behaupteten Tatsache erbracht werden muss. 2. Das FG ist zur Schätzung der Umsatzsteuer befugt, wenn im finanzgerichtlichen Verfahren die Umsätze eines Rechtsanwalts nicht vollständig aufgeklärt werden können, da dieser unter Verstoß gegen seine Mitwirkungspflicht weder eine Auflistung der Betriebseinnahmen, der Betriebsausgaben, der Privateinlagen, der Privatentnahmen noch seine Buchhaltung einschließlich der Ausgangsrechnungen, Abrechnungen und Kontoauszüge vorlegt. 3. Bei Anwendung der Ist-Besteuerung nach § 20 UStG hat ein Rechtsanwalt die Umsatzsteuer nach den vereinnahmten Entgelten und nicht nach der Kostenfestsetzung nach dem endgültigen Prozessabschluss zu berechnen. 4. Nur bei Vorlage geordneter und vollständiger Belege verdienen die Aufzeichnungen des Unternehmers Vertrauen und können für sich die Vermutung der Richtigkeit in Anspruch nehmen.