FG München - Urteil vom 28.07.2014
7 K 1127/13
Normen:
AO § 162 Abs. 2 S. 2; AO § 158;

Schätzung der Umsätze eines Taxiunternehmens

FG München, Urteil vom 28.07.2014 - Aktenzeichen 7 K 1127/13

DRsp Nr. 2015/11148

Schätzung der Umsätze eines Taxiunternehmens

Das FA durfte im Streitafll die Jahresfahrleistung der Taxis der Klägerin für die Streitjahre anhand der Kilometerstände, die auf Reparatur- und Wartungsrechnungen sowie TÜV-Protokollen angegeben waren, berechnen und sodann die wahrscheinlichen Umsatzerlöse durch Multiplikation der Jahresfahrleistung mit dem durchschnittlichen Bruttoerlös pro Kilometer schätzen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 2 S. 2; AO § 158;

Gründe:

Streitig ist, ob das Finanzamt zu Recht den Gewinn der Klägerin in den Streitjahren 2005 bis 2007 um Zuschätzungen erhöht hat.

Die Klägerin ist seit dem 3. Februar 2004 im Handelsregister eingetragen. Gegenstand ihres Unternehmens ist der Betrieb eines Taxi- und Mietwagenbetriebs sowie der Handel mit Kraftfahrzeugen und Ersatzteilen. Geschäftsführer der Klägerin sind T und außerdem seit 14. September 2009 A.

Mit einer Anzeige erklärte der ehemals bei der Klägerin angestellte Fahrer F dem Finanzamt gegenüber unter Vorlage von Dienstplanaufstellungen und Monatsübersichten, dass die Klägerin nur einen Bruchteil der Lohnzahlungen ordnungsgemäß versteuert habe. Die Differenz zur tatsächlichen Lohnzahlung sei den Fahrern bar und unversteuert ausgezahlt worden.