FG München - Gerichtsbescheid vom 11.06.2012
8 K 3225/11
Normen:
EStG § 4; AO § 162;

Schätzung des FA anhand Vorjahreszahlen zulässig

FG München, Gerichtsbescheid vom 11.06.2012 - Aktenzeichen 8 K 3225/11

DRsp Nr. 2012/21353

Schätzung des FA anhand Vorjahreszahlen zulässig

Die bloße Behauptung anderer Gewinne vermag nicht, eine freie Schätzung des FA anhand der Vorjahreszahlen zu widerlegen.

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Normenkette:

EStG § 4; AO § 162;

Gründe

I.

Der Kläger erhob gegen den auf einer Schätzung beruhenden Einkommensteuerbescheid vom 26.07.2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 18.10.2011 Klage, ohne sie näher zu begründen. Eine Begründung sollte nachgereicht werden.

Nach erfolgloser Aufforderung durch die Senatsgeschäftsstelle (Schreiben vom 29.11.2011 und Erinnerung vom 05.03.2012 wurde mit Anordnung vom 03.04.2012 (zugestellt am 05.04.2012) eine Frist mit ausschließender Wirkung bis zum 30.05.2012 zur Bezeichnung des Gegenstands des Klagebegehrens und zur Vorlage einer Gewinnermittlung und einer Aufstellung der Kapitalerträge gesetzt. Diese Frist blieb ungenutzt.

II.

Die Klage, über die der Berichterstatter gem. § 79a Abs. 2, 4 i.V.m. § 90a FGO entscheidet, ist unzulässig.

Sie bringt das Klageziel nicht ausreichend deutlich zum Ausdruck.

Nach § 65 Abs. muss die Klage unter anderem den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Das Ziel der Klage muss hinreichend deutlich zum Ausdruck gebracht werden (vgl. BFH-Beschluss vom 26. November 1979 , BStBl II 1980, ; BFH-Urteil vom 8. Juli 1998 , BStBl 1998, 628).