Schätzung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft durch die Finanzbehörde nach § 162 AO trotz fehlender Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach § 13a EStG
FG München, Urteil vom 29.09.2009 - Aktenzeichen 2 K 4141/06
DRsp Nr. 2009/28868
Schätzung des Gewinns aus Land- und Forstwirtschaft durch die Finanzbehörde nach § 162AO trotz fehlender Mitteilung über den Wegfall der Voraussetzungen der Gewinnermittlung nach § 13aEStG
1. Hat ein Land- und Forstwirt den Gewinn früher nach § 13aEStG ermittelt, nunmehr aber jahrelang keine Steuererklärungen mehr eingereicht, aus denen die Finanzbehörde das Vorliegen und ggf. den Wegfall der Voraussetzungen einer Gewinnermittlung nach Durchschnittsätzen erkennen hätte können, bestimmt sich - vergleichbar mit der Sachlage einer Neugründung eines Betriebs - die Zulässigkeit der weiteren Gewinnermittlung nach Durchschnittssätzen ausschließlich nach § 13a Abs. 1 S. 1 EStG. Insoweit ist das FA berechtigt, den Gewinn der Kläger aus Land- und Forstwirtschaft abweichend von den Ermittlungsgrundsätzen des § 13 aEStG zu schätzen (§ 162AO).2. Im übrigen wird der in der Entscheidung des BFH in BFH/NV 2002, 433 in Anspruch genommene Schutzgedanke des § 13a Abs. 1 S. 2 EStG nicht berührt, da nicht eine zu Unrecht vorgenommene Durchschnittssatzgewinnermittlung der Kläger mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben wird. Vielmehr hat das FA bis zum Wirtschaftsjahr 1998/1999 die Durchschnittssatzbesteuerung erklärungsgemäß beibehalten.
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.
Normenkette:
1999 § Abs. S. 1 Nr. ;
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