Die Klägerin betreibt seit 1992 in einer sog. Hostessen-Wohnung einen bordellähnlichen Betrieb. Der Kläger ist ihr Ehemann. Die Umsätze und Gewinne der Klägerin wurden für die Streitjahre erstmals durch eine im März 1995 begonnene Steuerfahndungsprüfung konkreter erfasst, nachdem der Beklagte zuvor die Besteuerungsgrundlagen der Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 vom 2. Juli 1996 ausschließlich durch Schätzung ermittelt hatte. Auf der Grundlage der Ermittlungen der Steuerfahndung und unter Vornahme ergänzender Schätzungen erließ der Beklagte am 9. Februar 1998 dementsprechende auf § 173 Abs. 1 Abgabenordnung - AO - gestützte Änderungsbescheide für die Streitjahre. Die hiergegen gerichteten Einsprüche wies der Beklagte mit Einspruchsentscheidung vom 29. September 1998 als unbegründet zurück.
Am 5. November 1998 erhoben die Kläger Klage. Sie beantragen,
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