OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 08.09.2016
21 W 36/15
Normen:
UmwG § 62; AktG § 327a; SpruchG § 1;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 16.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 05 O 164/13

Schätzung des Unternehmenswerts anhand des Net Asset Value

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 08.09.2016 - Aktenzeichen 21 W 36/15

DRsp Nr. 2017/4380

Schätzung des Unternehmenswerts anhand des Net Asset Value

Im Einzelfall kann unter Berücksichtigung des besonderen Geschäftsmodells des zu bewertenden Unternehmens zur Schätzung des Unternehmenswertes auch auf den Net Asset Value (NAV) als Bewertungsmethode zurückgegriffen werden.

Tenor

Die Beschwerden der Antragsteller zu 18) und 23), zu 24) und 25), zu 26) und 27) und zu 51) und 52) gegen den Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16. Dezember 2014 werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Vergütung des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre trägt die Antragsgegnerin. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 € festgesetzt.

Normenkette:

UmwG § 62; AktG § 327a; SpruchG § 1;

Gründe

A. Die Antragsteller waren Aktionäre der B GmbH & Co KGaA (im folgenden B). Die Kommandit-Aktien der B waren seit dem 08.07.2002 zum Handel im Regulierten Markt, sowie im Teilbereich des amtlichen Marktes mit weiteren Zulassungspflichten (Prime Standard) der Frankfurter Wertpapierbörse zugelassen. Das Grundkapital der B betrug im Jahr 2012 4.223.655 € und war in 4.223.655 auf den Inhaber lautende Stückaktien eingeteilt.