Es ist zu entscheiden, ob die Einkünfte aus Gewerbebetrieb zutreffend geschätzt worden sind (§ 96 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz Finanzgerichtsordnung (FGO) i.V.m. § 162 Abgabenordnung (AO)).
Die Klägerin (Klin.) eine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts (GbR), betreibt ein Taxigewerbe. Sie ermittelt ihren Gewinn durch Einnahmen-Überschussrechnung (§ 4 Abs. 3 ()). Ihre Gesellschafter sind mit einem Anteil i.H.v. jeweils 50 v.H. (H.B.) und (B.R.). Nach dem Gesellschaftsvertrag vom 12.12.1991 bewirtschaftet jeder der beiden Gesellschafter seine eigene Taxe.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|