Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer vom Beklagten (das Finanzamt -FA-) durchgeführten Schätzung.
I.
Der Kläger (Kl.) erzielte in den Streitjahren aus seinem Handwerksbetrieb Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Da er keine Steuererklärungen abgab, schätze das FA die Besteuerungsgrundlagen mit Einkommensteuer(ESt-)Bescheiden für 1991 vom 02. November 1993, für 1992 vom 11. August 1994, mit Gewerbesteuer(GewSt-)Messbescheiden für 1991 vom 27. Oktober 1993, für 1992 vom 11. August 1994 sowie mit Umsatzsteuer(USt-) Bescheiden für 1991 vom 26. Oktober 1993, für 1992 vom 11. August 1994 und für 1993 vom 06. Oktober 1995. Die Bescheide ergingen jeweils nach § 164 Abs. 1 Abgabenordnung (AO) unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.
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