BFH - Beschluss vom 31.07.2007
VIII B 41/05
Normen:
FGO § 115 Abs. 3, § 65;
Fundstellen:
BFH/NV 2007, 2304
Vorinstanzen:
FG Niedersachsen, vom 15.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 12 K 369/04

Schätzung; Klagebegründung; keine Abgabe der Steuererklärung

BFH, Beschluss vom 31.07.2007 - Aktenzeichen VIII B 41/05

DRsp Nr. 2007/19065

Schätzung; Klagebegründung; keine Abgabe der Steuererklärung

Klagt ein Stpfl. gegen Steuerbescheide mit geschätzten Besteuerungsgrundlagen und kann er keine Steuererklärung abgeben, so kann und muss er als Klagebegründung zumindest substantiiert darlegen, weshalb die geschätzten Besteuerungsgrundlagen zu hoch angesetzt wurden. Ggf. muss er anhand der ihm zugänglichen Erkenntnisquellen zumindest eine substantiierte Schätzung vornehmen.

Normenkette:

FGO § 115 Abs. 3, § 65;

Gründe:

Die Beschwerde ist unzulässig. Ihre Begründung entspricht nicht den Anforderungen an die Darlegung von Zulassungsgründen i.S. von § 115 Abs. 2 i.V.m. § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO).

Gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO müssen in der Begründung der Beschwerde die Voraussetzungen des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt werden, d.h. in der Beschwerdeschrift muss entweder dargetan werden, dass die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erfordert, oder dass ein Verfahrensmangel vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdeschrift nicht (vgl. zu den diesbezüglichen Anforderungen Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 116 Rz 25 ff. und § 115 Rz 23 ff., jeweils m.w.N.).