FG Düsseldorf - Beschluss vom 28.03.2008
11 V 110/08 A (E,G,U,F,H (L))
Normen:
AO § 147 Abs. 1 ; AO § 158 ; AO § 162 Abs. 1 ; AO § 162 Abs. 2 ; AO § 364 ; FGO § 69 ;

Schätzung; Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen; Kalkulationsgrundlage; Darlegungspflichten im Aussetzungsverfahren; Vollziehungsaussetzung; Sicherheitsleistung - Berücksichtigung von Wochenendzuschlägen oder Entgelte für Wartezeiten oder Trinkgelder i.R.d. Schätzung der Besteuerungsgrundlagen eines Taxiunternehmens

FG Düsseldorf, Beschluss vom 28.03.2008 - Aktenzeichen 11 V 110/08 A (E,G,U,F,H (L))

DRsp Nr. 2008/21193

Schätzung; Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen; Kalkulationsgrundlage; Darlegungspflichten im Aussetzungsverfahren; Vollziehungsaussetzung; Sicherheitsleistung - Berücksichtigung von Wochenendzuschlägen oder Entgelte für Wartezeiten oder Trinkgelder i.R.d. Schätzung der Besteuerungsgrundlagen eines Taxiunternehmens

1. Die Aussetzung der Vollziehung kann geboten sein, wenn das Finanzamt seiner Verpflichtung zur Mitteilung der Besteuerungsgrundlagen gegenüber dem Stpfl. nicht nachkommt. Dies setzt bei einer Nachkalkulation die Erläuterung der Schätzungsgrundlagen und der Schätzungsmethode voraus. 2. Können die Schichtzettel oder vergleichbare Aufzeichnungen eines Taxiunternehmens nicht vorgelegt werden, weil sie vernichtet wurden, ist die Finanzbehörde berechtigt, Hinzuschätzungen auf der Grundlage der durchschnittlichen Kilometerleistung und Fahrtzeit vorzunehmen. 3. Ist die Schätzung insgesamt schlüssig und nachvollziehbar, obliegt es dem Antragsteller im Aussetzungsverfahren, stichhaltige Einwendungen gegen die Schätzungsgrundlagen oder die Schätzungsmethode vorzubringen. 4. Der Umstand, dass die Finanzbehörde selbst ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit eines Steuerbescheids bejaht und deshalb die Vollziehung im vollen Umfang gegen Sicherheitsleistung ausgesetzt hat, bindet das Gericht nicht.

Normenkette:

AO § Abs. ;