Die Beteiligten streiten über das Vorliegen von Einkünften aus Gewerbebetrieb.
I.
Die Kläger (Kl) sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.
In ihrer ESt-Erklärung 1997 gaben die Kl als ausgeübten Beruf des Ehemanns Kaufmann und bei der Ehefrau keinen Beruf an. An Einkünften erklärten die Kl eine von der Klägerin bezogene Übungsleiter-Entschädigung in Höhe von 176 DM. Hinsichtlich des Kl gaben sie an, dass dieser in den USA tätig gewesen sei und in Deutschland keine Einkünfte erzielt habe. Die für die Kl ausgestellten Lohnsteuerkarten wurden ohne Eintragungen mit der ESt-Erklärung abgegeben.
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