FG München - Urteil vom 24.08.2004
15 K 2848/02
Normen:
AO § 90 Abs. 2 § 162 Abs. 1 ; FGO § 96 Abs. 1 ;

Schätzung; Mittelherkunft aus dem Ausland; Einkommensteuer 1997 und 1998

FG München, Urteil vom 24.08.2004 - Aktenzeichen 15 K 2848/02

DRsp Nr. 2005/702

Schätzung; Mittelherkunft aus dem Ausland; Einkommensteuer 1997 und 1998

Der Steuerpflichtige trägt die Nachweislast dafür, dass Bareinzahlungen auf sein Konto aus Mitteln bestritten wurden, die er aus im Ausland versteuerten Einkünften bezogen hat.

Normenkette:

AO § 90 Abs. 2 § 162 Abs. 1 ; FGO § 96 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über das Vorliegen von Einkünften aus Gewerbebetrieb.

I.

Die Kläger (Kl) sind Ehegatten und wurden in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer (ESt) veranlagt.

In ihrer ESt-Erklärung 1997 gaben die Kl als ausgeübten Beruf des Ehemanns Kaufmann und bei der Ehefrau keinen Beruf an. An Einkünften erklärten die Kl eine von der Klägerin bezogene Übungsleiter-Entschädigung in Höhe von 176 DM. Hinsichtlich des Kl gaben sie an, dass dieser in den USA tätig gewesen sei und in Deutschland keine Einkünfte erzielt habe. Die für die Kl ausgestellten Lohnsteuerkarten wurden ohne Eintragungen mit der ESt-Erklärung abgegeben.