FG Hessen - Urteil vom 15.03.2001
13 K 1061/00
Normen:
AO § 125 Abs. 1 ; AO § 164 Abs. 1 ; AO § 88 ;
Fundstellen:
EFG 2001, 798

Schätzung; Nichtigkeit; Ermittlungspflicht; Anhörung; Willkür; Vorbehalt der Nachprüfung. - Nichtigkeit von Schätzbescheiden

FG Hessen, Urteil vom 15.03.2001 - Aktenzeichen 13 K 1061/00

DRsp Nr. 2001/8748

Schätzung; Nichtigkeit; Ermittlungspflicht; Anhörung; Willkür; Vorbehalt der Nachprüfung. - Nichtigkeit von Schätzbescheiden

1. Nichtigkeit ist selbst bei groben Schätzfehlern nicht anzunehmen, solange das Finanzamt nicht im Sinne einer Willkürmaßnahme zum Nachteil des Steuerpflichtigen geschätzt hat. 2. Die Schätzung von Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit ist keine unzulässige Strafschätzung, wenn in den Vorjahren entsprechende Einkünfte erzielt wurden und der Behörde keine anderslautenden Informationen vorlagen. 3. Die Finanzbehörde ist im Rahmen der Schätzung nicht gehalten Ermittlungen über die Schätzgrundlagen bei anderen Finanzämtern vorzunehmen. 4. Eine Anhörung des Steuerpflichtigen vor Erlass des Schätzbescheides ist nicht geboten, wenn dieser seiner Steuererklärungspflicht nicht nachkommt. 5. Eine Verpflichtung zur Aufnahme eines Nachprüfungsvorbehalts in Schätzbescheiden besteht nicht.

Normenkette:

AO § 125 Abs. 1 ; AO § 164 Abs. 1 ; AO § 88 ;

Tatbestand: