FG München - Urteil vom 14.10.2004
15 K 959/02
Normen:
AO § 158 § 162 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ;

Schätzung; Richtsatzsammlung; Einkommensteuer 1999; Umsatzsteuer 1999

FG München, Urteil vom 14.10.2004 - Aktenzeichen 15 K 959/02

DRsp Nr. 2005/685

Schätzung; Richtsatzsammlung; Einkommensteuer 1999; Umsatzsteuer 1999

Zweifel an der Richtigkeit von Steuererklärungen und diesen zu Grunde liegenden Aufzeichnungen i.S. der §§ 158, 162 AO werden dadurch begründet, dass der erklärte Rohgewinnaufschlagsatz erheblich von der Richtsatzsammlung abweicht, dem Steuerpflichtigen außerdem - die Richtigkeit seiner Angaben unterstellt - keine ausreichenden Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts verbleiben und er sich weigert, Erläuterungen hierzu abzugeben.

Normenkette:

AO § 158 § 162 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit einer vom Beklagten (das Finanzamt - FA -) vorgenommenen Schätzung.

I.

Die Klägerin (Klin) erzielte im Streitjahr aus dem Betrieb der Schank- und Speisewirtschaft "..." Einkünfte aus Gewerbebetrieb.