FG Düsseldorf - Beschluss vom 31.03.2008
14 V 4646/07 A(E,G,U,H(L))
Normen:
AO § 147; AO § 158; AO § 162 Abs. 1; AO § 162 Abs. 2; EStG § 42 d; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2;

Schätzung; Taxiunternehmen; Schichtzettel; Schätzungsgrundlagen; Unbillige Härte - Schätzung von Umsätzen und Gewinnen eines Taxiunternehmens aufgrund vorhandener Daten abweichend von eingereichten Steuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen

FG Düsseldorf, Beschluss vom 31.03.2008 - Aktenzeichen 14 V 4646/07 A(E,G,U,H(L))

DRsp Nr. 2009/1594

Schätzung; Taxiunternehmen; Schichtzettel; Schätzungsgrundlagen; Unbillige Härte - Schätzung von Umsätzen und Gewinnen eines Taxiunternehmens aufgrund vorhandener Daten abweichend von eingereichten Steuererklärungen und Umsatzsteuervoranmeldungen

1. Im Taxigewerbe sind erstellte Schichtzettel als sogenannte Einnahmeursprungsaufzeichnungen grundsätzlich aufzubewahren. Bei Verletzung dieser Aufbewahrungspflicht ist die Finanzbehörde dem Grunde nach zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen berechtigt. 2. Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn der Inhalt der Schichtzettel unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinander gereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird. 3. Bei der Schätzung sind die vorhandenen Daten und Erfahrungssätze über die Laufleistung der Fahrzeuge, Tourenlänge, Tarif, Auslastung, Benzinkosten und Lohnaufwand zu berücksichtigen. 4. Die Vollziehung ist nicht wegen unbilliger Härte auszusetzen, wenn der Rechtsbehelf in der Hauptsache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

Normenkette:

AO § 147; AO § 158; AO § 162 Abs. 1; AO § 162 Abs. 2; EStG § 42 d; FGO § 69 Abs. 2 Satz 2; FGO § 69 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2;

Tatbestand:

I.