Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.
Der Senat sieht von einer Darstellung des Tatbestands gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.
1. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) einander widersprechende abstrakte Rechtssätze aus den benannten Divergenzentscheidungen und der Vorentscheidung gegenübergestellt hat, aus denen sich schlüssig eine Abweichung ergibt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. August 2002 VII B 214/01, BFH/NV 2002, 1606, 1607, m.w.N.). Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht jedenfalls nicht von den Urteilen des BFH ab, die das FA bezeichnet und auf die sich auch das FG zur Begründung seiner Entscheidung bezogen hat.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|