BFH - Beschluss vom 07.05.2004
IV B 221/02
Normen:
AO § 162 ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 1367
Vorinstanzen:
FG Düsseldorf, vom 14.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 17 K 7587/99

Schätzung: ungeklärte Bareinzahlungen eines Steuerberaters

BFH, Beschluss vom 07.05.2004 - Aktenzeichen IV B 221/02

DRsp Nr. 2004/12305

Schätzung: ungeklärte Bareinzahlungen eines Steuerberaters

Beruht der Sachaufklärungsmangel auf der unzureichenden Mitwirkung des Stpfl., verringert sich das Beweismaß entspr. der Pflichtverletzung auf eine größtmögliche Wahrscheinlichkeit. Die Besteuerungsgrundlagen sind dann in der Höhe anzusetzen, die der Wirklichkeit am nächsten kommt.

Normenkette:

AO § 162 ;

Gründe:

Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet.

Der Senat sieht von einer Darstellung des Tatbestands gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ab.

1. Es kann dahinstehen, ob der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) einander widersprechende abstrakte Rechtssätze aus den benannten Divergenzentscheidungen und der Vorentscheidung gegenübergestellt hat, aus denen sich schlüssig eine Abweichung ergibt (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 7. August 2002 VII B 214/01, BFH/NV 2002, 1606, 1607, m.w.N.). Das angefochtene Urteil des Finanzgerichts (FG) weicht jedenfalls nicht von den Urteilen des BFH ab, die das FA bezeichnet und auf die sich auch das FG zur Begründung seiner Entscheidung bezogen hat.