BFH - Beschluß vom 21.05.1999
X B 4-6/99
Normen:
AO § 162 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 2, 3 ;
Fundstellen:
BFH/NV 1999, 1582

Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

BFH, Beschluß vom 21.05.1999 - Aktenzeichen X B 4-6/99

DRsp Nr. 1999/8590

Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

1. Die mit der Schätzung von Besteuerungsgrundlagen zusammenhängenden Rechtsprobleme sind als prinzipiell geklärt anzusehen; die Frage der grundsätzlichen Bedeutung kann darauf nicht gestützt werden. 2. Es gibt keine die Sachaufklärungspflicht oder die Befugnis zur Schätzung begrenzende "Richtigkeitsvermutung" für Steuererklärungen.

Normenkette:

AO § 162 ; FGO § 96 Abs. 1 S. 1 § 115 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

Die vom Senat in entsprechender Anwendung des § 73 Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Rechtsmittel sind unzulässig, weil sie nicht in der vom Gesetz (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO) geforderten Weise begründet wurden.

1. Von vornherein unbeachtlich ist das Beschwerdevorbringen, soweit es sich in Einwänden gegen die Richtigkeit der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Rechtsauffassung erschöpft (vgl. z.B. die Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 24. April 1998 X B 155/97, BFH/NV 1998, 1331; vom 19. August 1998 X B 111/97, BFH/NV 1999, 210; vom 25. August 1998 IX B 70/98, BFH/NV 1999, 213, und vom 29. Oktober 1998 X B 132/98, BFH/NV 1999, 510, 511; Gräber, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., 1997, § 115 Rz. 58 und 62 f., jew. m.w.N.).