FG Münster - Urteil vom 23.08.2000
10 K 4222/98 U
Normen:
AO (1977) § 162 Abs. 1 ; AO (1977) § 162 Abs. 2 ;

Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

FG Münster, Urteil vom 23.08.2000 - Aktenzeichen 10 K 4222/98 U

DRsp Nr. 2001/7201

Schätzung von Besteuerungsgrundlagen

Bei einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen ist zu berücksichtigen, dass jede Schätzung gewisse Unsicherheiten enthält. Das Finanzamt kann sich zudem an der oberen Grenze des Schätzungsrahmens orientieren, wenn die Schätzung erforderlich wird, weil der Steuerpflichtige seiner Erklärungspflicht nicht genügt. Die Schätzung erweist sich erst als rechtswidrig, wenn sie den durch die Umstände des Falles gezogenen Schätzungsrahmen verläßt.

Normenkette:

AO (1977) § 162 Abs. 1 ; AO (1977) § 162 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Zu entscheiden ist, ob die Klage wegen Umsatzsteuer 1989 bis 1993 zulässig ist und ob der Beklagte die Umsatzsteuer 1994 und 1995 sowie die Gewerbesteuermeßbeträge 1994 und 1995 unter zutreffender Schätzung der Besteuerungsgrundlagen festgesetzt hat.

Der Kläger erzielte vom 01.05.1988 bis Ende 1996 im Rahmen eines Reisegewerbes als Markthändler (Verkauf von Textilien) Einkünfte aus Gewerbebetrieb.

Ausweislich der eingereichten Steuererkläungen und Gewinnermittlungen gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) hatte er in den Jahren 1988 bis 1992 folgende Einnahmen und Einkünfte:

1988

34.612,01 DM

./. 29.881,12 DM

1989

108.865,64 DM

22.941,99 DM

1990

115.883,82 DM

18.181,55 DM

1991

132.897,79 DM

42.723,84 DM

1992

161.035,79 DM

39.789,09 DM