Zu entscheiden ist, ob die Klage wegen Umsatzsteuer 1989 bis 1993 zulässig ist und ob der Beklagte die Umsatzsteuer 1994 und 1995 sowie die Gewerbesteuermeßbeträge 1994 und 1995 unter zutreffender Schätzung der Besteuerungsgrundlagen festgesetzt hat.
Der Kläger erzielte vom 01.05.1988 bis Ende 1996 im Rahmen eines Reisegewerbes als Markthändler (Verkauf von Textilien) Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
Ausweislich der eingereichten Steuererkläungen und Gewinnermittlungen gemäß § 4 Abs. 3 Einkommensteuergesetz (EStG) hatte er in den Jahren 1988 bis 1992 folgende Einnahmen und Einkünfte:
1988
34.612,01 DM
./. 29.881,12 DM
1989
108.865,64 DM
22.941,99 DM
1990
115.883,82 DM
18.181,55 DM
1991
132.897,79 DM
42.723,84 DM
1992
161.035,79 DM
39.789,09 DM
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|