FG München - Urteil vom 26.04.2001
13 K 3205/98
Normen:
AO 1977 § 162 Abs. 2 Satz 1 ;

Schätzung von Besteuerungsgrundlagen aufgrund einer Geldverkehrsrechnung; Einkommensteuer 1993

FG München, Urteil vom 26.04.2001 - Aktenzeichen 13 K 3205/98

DRsp Nr. 2002/2100

Schätzung von Besteuerungsgrundlagen aufgrund einer Geldverkehrsrechnung; Einkommensteuer 1993

Übersteigen die verausgabten Mittel die Geldmittel, die dem Steuerpflichtigen aus versteuerten Einkünften oder sonstigen bekannten Quellen zur Verfügung stehen, ist bei einem Gewerbetreibenden die Hinzuschätzung von Betriebseinnahmen in Höhe des Fehlbetrags gerechtfertigt.

Normenkette:

AO 1977 § 162 Abs. 2 Satz 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die miteinander verheirateten Kläger (Kl) wurden für das Streitjahr 1993 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt.

Am 11.3.1993 erwarben die Kl ein Haus in Kroatien (siehe Kaufvertrag "Arbeitsunterlagen Betriebsprüfung" -ArbU.BP-, Bl. 10, 11 und ArbU.BP "Schriftverkehr, Schlussbesprechung" Bl. 16, 17), nach den Angaben der Kl zum Kaufpreis von umgerechnet 85.000 DM. Zur Finanzierung des Kaufes nahmen die Kl am 18.2.1993 einen Bankkredit in Höhe von 70.000 DM auf, den sie 1993 in Raten wieder zurückzahlten.