FG Saarland - Urteil vom 30.08.2000
1 K 184/99
Normen:
AO § 162 ; AO § 364b ; FGO § 76 Abs. 3 ;

Schätzung von Besteuerungsgrundlagen; Frist nach § 364 b AO; Feststellung 1994

FG Saarland, Urteil vom 30.08.2000 - Aktenzeichen 1 K 184/99

DRsp Nr. 2002/1195

Schätzung von Besteuerungsgrundlagen; Frist nach § 364 b AO; Feststellung 1994

Der Vortrag unschlüssiger, unzusammenhängender und nicht nachprüfbarer Einzelvorfälle reicht im Klageverfahren nicht aus, um die Rechtmäßigkeit einer Schätzung des Finanzamtes in Zweifel zu ziehen und zwar insbesondere dann, wenn der Kläger im Einspruchsverfahren erfolglos und unter Fristsetzung nach § 364b AO zum Vortrag entsprechender Tatsachen aufgefordert worden ist.

Normenkette:

AO § 162 ; AO § 364b ; FGO § 76 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die in S wohnende Klägerin erzielt als Krankenschwester Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. In N betreibt sie zudem einen Handel mit Briefmarken, Münzen, Schmuck, Edelmetallen, Antiquitäten und ähnlichem. Geschäftsführer dieses Unternehmens ist der Bevollmächtigte, ihr Ehemann. Die Unternehmenserträge werden beim Beklagten gesondert festgestellt.