FG Schleswig-Holstein - Urteil vom 06.03.2012
2 K 101/11
Normen:
§§ 125 Abs. 1, 162 AO;
Fundstellen:
DStRE 2012, 1210

Schätzung von Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen

FG Schleswig-Holstein, Urteil vom 06.03.2012 - Aktenzeichen 2 K 101/11

DRsp Nr. 2012/9839

Schätzung von Besteuerungsgrundlagen mit Hilfe von Wahrscheinlichkeitsüberlegungen

1. Keine Nichtigkeit von Bescheiden trotz erheblicher Differenzen zwischen verschiedenen durch das Finanzamt ermittelten Schätzungsergebnissen, solange sich diese nicht in Bescheiden niedergeschlagen haben. 2. Schätzung anhand von kombinierten Mittelwerten laut Richtsatzsammlung.

Normenkette:

§§ 125 Abs. 1, 162 AO;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Einkommensteuer(ESt)-Bescheide sowie der Gewerbesteuer(GewSt)-Messbescheide 2003 bis 2008 jeweils vom 21. Juni 2010 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen vom 11. April 2011.

Die Kläger sind verheiratet und wurden in den Streitjahren 2003 bis 2008 gemeinsam zur ESt veranlagt. Der Ehemann erzielte als Inhaber eines Döner-Imbisses, eines Restaurants sowie eines Gemüsemarktes in den Streitjahren Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Klägerin war in den Jahren 2003 und 2004 als Angestellte in den Geschäften ihres Mannes tätig. Der Betrieb des Gemüsemarktes wurde 2003 eingestellt, das Restaurant im Jahr 2009 geschlossen. Für das Jahr 2003 reichte der Kläger eine zusammengefasste Gewinnermittlung für alle drei Einzelunternehmen ein.