FG Nürnberg - Urteil vom 29.07.2008
2 K 1697/07
Normen:
AO § 164 Abs. 1 S. 1 ; AO § 162 ;

Schätzung von Besteuerungsgrundlagen ohne Nachprüfungsvorbehalt gem. § 164 Abs. 1 AO Satz 1

FG Nürnberg, Urteil vom 29.07.2008 - Aktenzeichen 2 K 1697/07

DRsp Nr. 2008/19043

Schätzung von Besteuerungsgrundlagen ohne Nachprüfungsvorbehalt gem. § 164 Abs. 1 AO Satz 1

Die formelle Fehlerhaftigkeit der endgültigen Steuerfestsetzung führt nicht zur Nichtigkeit des Steuerbescheids. Denn es handelt sich nicht um einen so schwerwiegenden Mangel, dass die Steuerfestsetzung offensichtlich nicht zu beachten und damit nichtig wäre. Dies ergibt sich bereits daraus, dass Steuerfestsetzungen regelmäßig ohne Vorbehalt der Nachprüfung ergehen, so dass das Fehlen des Nachprüfungsvermerks als im Ermessen der Behörde stehender Ausnahmefall weder einen schwerwiegenden noch einen offensichtlichen Mangel darstellt.

Normenkette:

AO § 164 Abs. 1 S. 1 ; AO § 162 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob das Finanzamt im Streitjahr die Besteuerungsgrundlagen ohne Nachprüfungsvorbehalt gem. § 164 Abs. 1 AO Satz 1 schätzen durfte.

Der Kläger betrieb einen Handel mit Hard- und Software und führte Beratungen und Schulungen durch. Nachdem er die Umsatzsteuererklärung für das Jahr 2000 nicht fristgerecht eingereicht hatte, schätzte das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen und setzte mit Bescheid vom 22.10.2001 die Umsatzsteuer 2000 auf ....,.. DM endgültig fest. Der Kläger legte keinen Einspruch ein.