BFH - Beschluß vom 11.04.2001
I B 130/00
Normen:
AO § 162 Abs. 2 § 364b ; FGG § 141a § 144a Abs. 2 ; FGO § 96 Abs. 1 ; GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 5 § 65 Abs. 1 § 66 Abs. 5 ;
Fundstellen:
GmbHR 2001, 839
KTS 2002, 69

Schätzung von Besteuerungsgrundlagen; Prozessfähigkeit einer wegen Satzungsmängel gelöschten GmbH

BFH, Beschluß vom 11.04.2001 - Aktenzeichen I B 130/00

DRsp Nr. 2001/10594

Schätzung von Besteuerungsgrundlagen; Prozessfähigkeit einer wegen Satzungsmängel gelöschten GmbH

1. Wirkt der Stpfl. an der Sachverhaltsaufklärung nicht mit, kann das FG von seiner Schätzungsbefugnis Gebrauch machen und sich dabei auf die voraufgegangene Schätzung des FA berufen. 2. Die Löschung einer GmbH wegen Vermögenslosigkeit ist mit einer Löschung wegen eines Satzungsmangels nicht gleichzustellen. Die Löschung wegen eines Satzungsmangels führt nicht zur Prozessunfähigkeit der GmbH. Zwar wird die GmbH aufgelöst, sie wird aber, sofern keine abweichende Bestimmung getroffen ist, durch die früheren Geschäftsführer als Liquidatoren vertreten.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 2 § 364b ; FGG § 141a § 144a Abs. 2 ; FGO § 96 Abs. 1 ; GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 5 § 65 Abs. 1 § 66 Abs. 5 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit von Steuerbescheiden, die auf geschätzten Besteuerungsgrundlagen beruhen.