FG Hamburg - Urteil vom 11.05.2000
V 39/97
Normen:
AO § 162 ;

Schätzung von Einkünften

FG Hamburg, Urteil vom 11.05.2000 - Aktenzeichen V 39/97

DRsp Nr. 2001/1711

Schätzung von Einkünften

Zur Berechtigung des Finanzamts zur Schätzung von Einkünften aus Kapitalvermögen.

Normenkette:

AO § 162 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten über die Berechtigung des Beklagten, die Steuern im Schätzungswege festsetzen zu dürfen. Die Klägerin ist seit 1986 geschieden. Ihr geschiedener Ehemann lebt auf den Bahamas. Von Mitte 1988 bis Ende 1991 hatte die Klägerin ihren Wohnsitz ebenfalls auf den Bahamas und war deshalb nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.

Für die Streitjahre gab die Klägerin als Steuererklärung jeweils den Mantelbogen mit Eintragung der persönlichen Daten ab, in dem auf S. 2 Zeile 51 angekreuzt ist: "Einnahmen aus Kapitalvermögen nicht mehr als 6.100 DM".

Auch für 1991 und 1992 waren bereits Erklärungen abgegeben worden, die (1991) lediglich aus dem unterschriebenen Mantelbogen bzw. (1992) zusätzlich der unterschriebenen Anlage KSO bestanden. Dies hatte bereits für 1991 und 1992 zu Steuerfestsetzungen im Schätzungswege geführt. Für 1987 und 1988 hatte die Klägerin 11.007 bzw. 14.154 DM Kapitaleinkünfte erklärt.