FG Düsseldorf - Urteil vom 07.09.2007
9 K 3577/05 E,F
Normen:
AO § 162 ; EStG § 20 ;

Schätzung von Kapitalerträgen; Verzinsliche Anlage; Bargeldvermögen; Mitwirkungspflichten bei der Sachaufklärung; Höhe der Verzinsung - Annahme einer dreiprozentigen Verzinsung bei der Schätzung von Kapitalerträgen

FG Düsseldorf, Urteil vom 07.09.2007 - Aktenzeichen 9 K 3577/05 E,F

DRsp Nr. 2008/17233

Schätzung von Kapitalerträgen; Verzinsliche Anlage; Bargeldvermögen; Mitwirkungspflichten bei der Sachaufklärung; Höhe der Verzinsung - Annahme einer dreiprozentigen Verzinsung bei der Schätzung von Kapitalerträgen

1. Die Beweisnähe eines Steuerpflichtigen für die in seiner Sphäre liegenden steuererheblichen Tatsachen verschiebt die Grenze der zumutbaren Mitwirkung zu dessen Lasten um so mehr, je personenbezogener, ungewöhnlicher, verwickelter, schwerer zugänglich, atypischer, undurchsichtiger die behaupteten Verhältnisse sind. 2. Mit der Behauptung, dass ein Geldbetrag von rd. 700.000 DM in bar zu Hause aufbewahrt und unter Verzicht auf eine verzinsliche Anlage binnen 3 Jahren für besondere Zwecke ausgegeben worden sei, wird ein atypischer Geschehensablauf geltend gemacht, der es rechtfertigt, die Anforderungen an die Mitwirkungspflicht des Stpfl. dahin zu konkretisieren, dass er nachvollziehbare Angaben über den Verbleib der angeblichen Barmittel macht. 3. Bei der andernfalls gebotenen Schätzung von Kapitalerträgen kann für die Jahre 1999 bis 2001 von einem durchschnittlichen Zinssatz von 3 % ausgegangen werden.

Normenkette:

AO § 162 ; EStG § 20 ;

Tatbestand:

Streitig ist, ob die Kläger Geldvermögen verzinslich angelegt haben und ob das Finanzamt zu Recht Kapitaleinkünfte im Wege einer Schätzung angesetzt hat.