BGH - Urteil vom 22.02.2011
VI ZR 353/09
Normen:
BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 254; ZPO § 287;
Fundstellen:
DAR 2011, 250
NJW-RR 2011, 823
NZV 2011, 333
VersR 2011, 643
r+s 2011, 264
Vorinstanzen:
AG Wolfenbüttel, vom 24.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen C 295/07
LG Braunschweig, vom 19.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 S 312/08

Schätzung von Mietwagenkosten auf der Grundlage von Listen und Tabellen bei der Auswirkung geltend gemachter Mängel der Schätzungsgrundlage auf den konkreten Einzelfall

BGH, Urteil vom 22.02.2011 - Aktenzeichen VI ZR 353/09

DRsp Nr. 2011/5858

Schätzung von Mietwagenkosten auf der Grundlage von Listen und Tabellen bei der Auswirkung geltend gemachter Mängel der Schätzungsgrundlage auf den konkreten Einzelfall

Zur Schätzung von Mietwagenkosten auf der Grundlage von Listen und Tabellen, wenn mit konkreten Tatsachen aufgezeigt wird, dass geltend gemachte Mängel der Schätzungsgrundlage sich auf den zu entscheidenden Fall in erheblichem Umfang auswirken.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 19. November 2009 aufgehoben, soweit zum Nachteil der Beklagten erkannt worden ist.

Die Anschlussrevision der Klägerin gegen das vorgenannte Urteil wird zurückgewiesen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 249 Abs. 2 S. 1; BGB § 254; ZPO § 287;

Tatbestand