FG München - Urteil vom 01.02.2006
10 K 2212/03
Normen:
EStG § 3 Nr. 51 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 162 Abs. 1 ;

Schätzung von Trinkgeldern bei Kellnern

FG München, Urteil vom 01.02.2006 - Aktenzeichen 10 K 2212/03

DRsp Nr. 2006/20859

Schätzung von Trinkgeldern bei Kellnern

1. Trinkgelder können in Anlehnung an den Kellnerumsatz geschätzt werden. 2. Die Trinkgeldzahlung ist im Einzelfall von unterschiedlichen Faktoren abhängig, so von der Art. des Lokals, den Gepflogenheiten und der Zusammensetzung der Kundschaft und etwaigen besonderen Tätigkeiten des Steuerpflichtigen. 3. Eine Schätzung in Höhe von 2,5 v.H. des gesamten Kellnerumsatzes erfasst nicht nur bei einem "herausgehobenes Restaurant", sondern auch bei einem "normalen Speiselokal" den Anteil des Trinkgeldes in der richtigen Höhe.

Normenkette:

EStG § 3 Nr. 51 § 19 Abs. 1 Nr. 1 ; AO § 162 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Streitig ist die Höhe der Schätzung von Trinkgeldern.

I.