(Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -)
I.
Der Kläger ist als Arbeitnehmer (Buchhalter) bei der B-Bank in M beschäftigt. Die Klägerin arbeitet als Krankenschwester in F.
Mit Schreiben vom 3. Dezember 1996 und vom 14. Januar 1997 forderte der Beklagte (das Finanzamt -FA-) die Kläger zur Abgabe der Einkommensteuer (ESt) - Erklärung 1995 auf.
Für den Fall der Nichtabgabe bis 20. Februar 1997 wurde den Klägern die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen gem. § 162 der Abgabenordnung (AO) sowie die Festsetzung eines Verspätungszuschlags angedroht. Die Schätzungsgrundlagen teilte das FA den Klägern mit.
Testen Sie "Kanzleitrainer Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|