FG Münster - Urteil vom 15.03.2005
12 K 3958/03 E
Normen:
AO (1977) § 90 Abs. 1, 2 § 169 Abs. 2 S. 2 § 370 Abs. 1 § 393 Abs. 1 ;
Fundstellen:
EFG 2005, 1327

Schätzung von Zinseinkünften, Beachtung der strafprozessualen Grundsätze in dubio pro reo und nemo tenetur se ipsum accusare im Besteuerungsverfahren

FG Münster, Urteil vom 15.03.2005 - Aktenzeichen 12 K 3958/03 E

DRsp Nr. 2005/10738

Schätzung von Zinseinkünften, Beachtung der strafprozessualen Grundsätze "in dubio pro reo" und "nemo tenetur se ipsum accusare" im Besteuerungsverfahren

1. Kommt der Steuerpflichtige seinen durch das strafrechtliche Ermittlungsverfahren nicht suspendierten steuerverfahrensrechtlichen Mitwirkungspflichten nicht nach und kann die Finanzbehörde daher den steuerrelevanten Sachverhalt nicht aufklären, ist sie zur Schätzung der Besteuerungsgrundlagen nach § 162 Abs. 1 AO befugt. Im Rahmen einer solchen Schätzung ist die Finanzbehörde befugt, sich an der oberen Grenze des für den Einzelfall zu beachtenden Schätzungsrahmens auszurichten und den maximal erzielbaren Zinssatz bei der zugrunde zu legenden Kapitalanlage anzusetzen. 2. Die subjektiven Tatbestandsmerkmale einer Steuerhinterziehung sind unter Berücksichtigung des Grundsatzes "in dubio pro reo" zu prüfen, wobei sich jedoch das für die Annahme einer Steuerhinterziehung erforderliche Beweismaß reduziert, wenn die vollständige Aufklärung des Sachverhalts aufgrund fehlender Mitwirkung des Steuerpflichtigen scheitert.

Normenkette:

AO (1977) § 90 Abs. 1, 2 § 169 Abs. 2 S. 2 § 370 Abs. 1 § 393 Abs. 1 ;

Tatbestand: