FG Hessen - Beschluss vom 12.09.2001
8 V 465/01
Normen:
AO § 162 § 169 Abs. 2 Nr. 2 § 90 Abs. 2 ;
Fundstellen:
wistra 2002, 115

Schätzung; Zinsen; Kapitalertrag; Hinterziehung; Ausland; Bank; Kapital; Anderkonto; Festsetzungsfrist; Mitwirkungspflicht; Überzeugung; - Schätzung von Kapitaleinkünften

FG Hessen, Beschluss vom 12.09.2001 - Aktenzeichen 8 V 465/01

DRsp Nr. 2002/9462

Schätzung; Zinsen; Kapitalertrag; Hinterziehung; Ausland; Bank; Kapital; Anderkonto; Festsetzungsfrist; Mitwirkungspflicht; Überzeugung; - Schätzung von Kapitaleinkünften

1. Ist ausgeschlossen, dass Anlagebeträge aus laufenden Einkünften finanziert worden sind, ist die Schlussfolgerung, die Gelder seien in den Vorjahren sowohl kapital- als auch ertragsmäßig vom Antragsteller nicht erklärt worden, gerechtfertigt.2. Die aus einer Kapitalanlage gezogenen Erträge dienen als Basis für die Schätzung von Einkünften in den Vorjahren.3. Zur Anwendung der auf 10 Jahre verlängerten Festsetzungsfrist wegen Steuerhinterziehung kommt es nicht darauf an, wer die Steuer hinterzogen hat.4. Verletzt der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflicht und legt er dem Finanzamt Tatsachen, die ausschließlich oder überwiegend seiner Wissens- und Einflusssphäre zugehören nicht offen, so reduziert sich in entsprechendem Maße die Ermittlungspflicht der Behörde. Sie kann dann von der Existenz bestimmter Tatsachen auch unter Zugrundelegung eines geringeren als des üblichen Grades der Überzeugung ausgehen.

Normenkette:

AO § 162 § 169 Abs. 2 Nr. 2 § 90 Abs. 2 ;

Tatbestand: