FG Niedersachsen - Urteil vom 13.04.2021
12 K 93/18
Normen:
AO § 162 Abs. 1 S. 1-2; AO § 162 Abs. 2 S. 2 Alt. 2;

Schätzungsbefugnis bei Verwendung einer objektiv manipulierbaren elektronischen Registrierkasse; Hinzuschätzung anhand durchschnittlicher Tagesumsätze und Gästezahlen

FG Niedersachsen, Urteil vom 13.04.2021 - Aktenzeichen 12 K 93/18

DRsp Nr. 2023/983

Schätzungsbefugnis bei Verwendung einer objektiv manipulierbaren elektronischen Registrierkasse; Hinzuschätzung anhand durchschnittlicher Tagesumsätze und Gästezahlen

Bei Verwendung einer objektiv manipulierbaren elektronischen Registrierkasse besteht eine Schätzungsbefugnis dem Grunde nach; Hinzuschätzung der Höhe nach anhand eines durchschnittlichen Tagesumsatzes sowie durchschnittlicher Gästezahlen als grobe, aber (noch) geeignete Schätzungsmethode.

Normenkette:

AO § 162 Abs. 1 S. 1-2; AO § 162 Abs. 2 S. 2 Alt. 2;

Tatbestand

Streitig sind vorgenommene Hinzuschätzungen nach einer Außenprüfung (Ap) in den Streitjahren 2011 bis 2014

Seit 1999 betrieb der Kläger ein Restaurant sowie diverse Bringdienste und erzielte hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Er ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmeüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Seit Sommer 2017 wird das Restaurant vom Kläger verpachtet und seit August 2017 von der X-GmbH betrieben. Alleinige Gesellschafterin der X- GmbH ist die Y-Ltd. mit Sitz in Großbritannien. Der Kläger selbst ist seit August 2017 bei der GmbH als Angestellter nichtselbständig tätig.