Streitig sind vorgenommene Hinzuschätzungen nach einer Außenprüfung (Ap) in den Streitjahren 2011 bis 2014
Seit 1999 betrieb der Kläger ein Restaurant sowie diverse Bringdienste und erzielte hieraus Einkünfte aus Gewerbebetrieb gemäß § 15 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Er ermittelte seinen Gewinn durch Einnahmeüberschussrechnung gemäß § 4 Abs. 3 EStG. Seit Sommer 2017 wird das Restaurant vom Kläger verpachtet und seit August 2017 von der X-GmbH betrieben. Alleinige Gesellschafterin der X- GmbH ist die Y-Ltd. mit Sitz in Großbritannien. Der Kläger selbst ist seit August 2017 bei der GmbH als Angestellter nichtselbständig tätig.
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