FG München - Beschluss vom 12.04.2001
13 V 422/01
Normen:
AO 1977 § 162 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; EStG § 2 Abs. 1 ;

Schätzungsbefugnis des FA bei offensichtlich unvollständigen Angaben in der Steuererklärung; Schätzungsbefugnis des FA bei offensichtlich unvollständigen Angaben des Steuerpflichtigen hinsichtlich der von ihm erzielten Einkünften.; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 1998; Zinsen zur Einkommensteuer; Verspätungszuschlag; Solidaritätszuschlag

FG München, Beschluss vom 12.04.2001 - Aktenzeichen 13 V 422/01

DRsp Nr. 2002/2107

Schätzungsbefugnis des FA bei offensichtlich unvollständigen Angaben in der Steuererklärung; Schätzungsbefugnis des FA bei offensichtlich unvollständigen Angaben des Steuerpflichtigen hinsichtlich der von ihm erzielten Einkünften.; Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 1998; Zinsen zur Einkommensteuer; Verspätungszuschlag; Solidaritätszuschlag

Es bestehen aufgrund mangelhafter Mitwirkung des Steuerpflichtigen jedenfalls dann keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Höhe der vom FA geschätzten Einkünfte, wenn die Angaben des Steuerpflichtigen in der Steuererklärung offensichtlich unvollständig waren.

Normenkette:

AO 1977 § 162 ; FGO § 69 Abs. 2 S. 2 ; EStG § 2 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Streitig ist im Hauptsacheverfahren 13 K 1096/01, ob der Antragsgegner (das Finanzamt -FA-) den Gewinn des Antragstellers aus Gewerbebetrieb in zutreffender Höhe geschätzt hat.

Wegen des Sachverhalts im Einzelnen wird auf die Einspruchsentscheidung (EE) vom 7. Februar 2001, die Akten und die von den Beteiligten eingereichten Schriftsätze - auch zum Hauptsacheverfahren - Bezug genommen.