FG München - Urteil vom 02.11.2001
13 K 1096/01
Normen:
AO § 162 ; AO § 90 Abs. 1 ; FGO § 76 Abs. 1 ;

Schätzungsbefugnis des FA; Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen im Besteuerungs- und im finanzgerichtlichen Verfahren; Einkommensteuer 1998; Solidaritätszuschlag 1998

FG München, Urteil vom 02.11.2001 - Aktenzeichen 13 K 1096/01

DRsp Nr. 2002/14600

Schätzungsbefugnis des FA; Mitwirkungspflicht des Steuerpflichtigen im Besteuerungs- und im finanzgerichtlichen Verfahren; Einkommensteuer 1998; Solidaritätszuschlag 1998

Auffällig niedrige Einnahmen, über die der Steuerpflichtige zudem noch unwahre Angaben gemacht hat, berechtigen das FA und das FG, ihn zu befragen, wie er seinen Lebensunterhalt finanziert hat und hierzu Nachweise vorzulegen. Kommt er dem nicht nach, sind seine Einkünfte zu schätzen.

Normenkette:

AO § 162 ; AO § 90 Abs. 1 ; FGO § 76 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -)

I.

Der Kläger erzielte nach Aktenlage jahrelang Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 des Einkommensteuergesetzes - EStG -).

Weil der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung seiner Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 1998 nicht nachkam, schätzte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die Besteuerungsgrundlagen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -). Mit Bescheid vom 26. Juli 2000 wurde die Einkommensteuer auf 2.010 DM, der Solidaritätszuschlag (SolZ) auf 34,80 DM festgesetzt. Gegen diesen Steuerbescheid legte der Kläger durch seine steuerliche Vertretung Einspruch ein (Schreiben vom 24. August 2000).