Kurzurteil gem. § 105 Abs. 5 der Finanzgerichtsordnung - FGO -)
I.
Der Kläger erzielte nach Aktenlage jahrelang Einkünfte aus Gewerbebetrieb (§ 15 des Einkommensteuergesetzes - EStG -).
Weil der Kläger trotz mehrfacher Aufforderung seiner Verpflichtung zur Abgabe der Einkommensteuererklärung 1998 nicht nachkam, schätzte der Beklagte (das Finanzamt - FA -) die Besteuerungsgrundlagen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO -). Mit Bescheid vom 26. Juli 2000 wurde die Einkommensteuer auf 2.010 DM, der Solidaritätszuschlag (SolZ) auf 34,80 DM festgesetzt. Gegen diesen Steuerbescheid legte der Kläger durch seine steuerliche Vertretung Einspruch ein (Schreiben vom 24. August 2000).
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